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Seit dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden auch vielen kleinen und mittelständischen Anwaltskanzleien immer häufiger datenschutzrechtliche Mandate angetragen. Neben grundsätzlichen Fragstellungen zur "richtigen" Aufstellung des Unternehmens in puncto Datenschutz (sog. Datenschutz-Compliance, dazu B.) sehen sich Unternehmen immer öfter Ansprüchen auf Datenherausgabe nach Art. 15 DSGVO ausgesetzt (dazu C.). Solche Anfragen werden häufig von ehemaligen Arbeitnehmern gestellt, um sich entweder für arbeitsrechtliche Verfahren zu "bewaffnen" oder in der Hoffnung auf fehlerhafte oder verzögerte Auskunftserteilung, die dann als Anlass für immaterielle Schadensersatzansprüche dient. Zuletzt sollte auch der Kontakt mit Datenschutzbehörden gut vorbereitet werden, z.B. im Fall einer Anfrage aufgrund einer Beschwerde (dazu D.).

Allen Szenarien ist gemein, dass unzureichender Datenschutz oder eine verzögerte Reaktion auf Verlangen seitens Betroffener und Behörden empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann. Das geht einher mit potenziellen anwaltlichen Haftungsrisiken, weshalb eine zügige Reaktion auf datenschutzrechtliche Mandatsanfragen in den meisten Fällen geboten ist.

Allen Einzelerläuterungen in den folgenden Abschnitten sei ein genereller Hinweis zur anwaltlichen Beratung im Bereich des Datenschutzrechts vorangestellt. Als Informationsquellen dürfen die Websites der deutschen Datenschutzkonferenz (https://www.datenschutzkonferenz-online.de) und des Europäischen Datenschutzausschusses (https://edpb.europa.eu/edpb_de, teilweise nur englischsprachige Informationen verfügbar) nicht unterschätzt werden. Sie enthalten viele nützliche Hinweise, Checklisten und Guidelines, die gerade den Kollegen wertvolle Hilfe geben, die ohne viel Vorwissen beraten wollen. Die dortigen Verlautbarungen stellen zwar kein bindendes Recht dar, sondern "nur" die Rechtsansicht der Behörden. Da es sich hierbei aber um dieselben Behörden handelt, die auf Beschwerden oder sonstige Hinweise reagieren und im Zweifel aufsichtliche Verfahren oder Bußgeldverfahren einleiten, muss stets bewusst sein, dass ein Abweichen gefährlich sein und eine entsprechende Reaktion der Behörde nach sich ziehen kann, die letztlich je nach Qualität der Maßnahme im verwaltungsrechtlichen Eilrechtsschutz- oder Klageverfahren bzw. im gerichtlichen Bußgeldverfahren angegriffen werden muss.

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