Rz. 73

Eine Besonderheit des Bußgeldrechts regelt § 25 Abs. 2a StVG: Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht bestimmen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird nach Ablauf einer Frist von 4 Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung.

 

Rz. 74

Es darf gegen den Betroffenen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot, auch kein solches nach § 44 StGB,[103] und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein solches verhängt worden sein. Für die Berechnung dieser 2-Jahres-Frist ist nach der Rechtsprechung des BGH[104] und der h.M.[105] nicht der Zeitpunkt der früheren, ein Fahrverbot anordnenden Entscheidung maßgebend, sondern deren Rechtskraft. Dies ist eine Privilegierung gegenüber dem Fahrverbot gemäß § 44 StGB.[106]

 

Rz. 75

Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann der Betroffene innerhalb der Frist bis zur Wirksamkeit frei wählen, zu welchem Zeitpunkt der Führerschein abgegeben wird.[107]

 

Rz. 76

Das Fahrverbot wird grundsätzlich mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung gemäß § 25 Abs. 2 StVG wirksam. Die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG ermöglicht es dem Betroffenen, den Beginn der Wirksamkeit der Nebenfolge, also des Fahrverbotes, nach Maßgabe der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG selbst zu bestimmen.

 

Rz. 77

Im Übrigen ist nunmehr in § 25 Abs. 2a StVG geregelt, dass bei Verhängung weiterer Fahrverbote die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen sind.

 

Rz. 78

Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung vor, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft, so hat die Verwaltungsbehörde oder das Gericht diese Anordnung zu treffen. Ein Ermessen, ob diese Vorschrift angewendet wird oder nicht, steht der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht nicht zu.[108]

 

Rz. 79

Ist die 4-Monatsfrist abgelaufen, so ist das Fahrverbot zu vollstrecken und der Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben.[109] In diesem Stadium des Verfahrens ist eine evtl. Umwandlung des Fahrverbots in eine höhere Geldbuße oder die Möglichkeit, das Fahrverbot möglichst noch abzuschwächen, nicht mehr möglich im Rahmen eines Rechtsmittels. In Betracht kommt zu diesem Begehren die Anrufung der übergeordneten Behörde.

[103] Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 9 Rn 4.
[104] BGHSt 46, 88.
[105] Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 9 Rn 6.
[106] Hentschel/König/Dauer, StVG, § 25 Rn 30.
[107] Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 9 Rn 2.
[108] OLG Düsseldorf NZV 1998, 172; Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 9 Rn 7.
[109] Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 9 Rn 2.

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