Rz. 21

Auch der Prospektverantwortliche hat nur den Schaden zu ersetzen, der ihm nach dem Schutzzweck der verletzten Informationspflicht haftungsrechtlich zuzurechnen ist (vgl. § 5 Rdn 67 ff.).[78] Dieser Grundsatz begrenzt die Haftung auf diejenigen Schäden, die aus dem Kreis der Gefahren stammen, deren Abwendung die verletzte Pflicht diente.[79]

 

Rz. 22

Der II. Zivilsenat des BGH[80] hat dazu allgemein ausgesprochen, der Schutzzweck der Verpflichtung des Prospektverantwortlichen beschränke sich nicht darauf, den Anlageinteressenten gerade vor denjenigen Risiken zu warnen, die sich tatsächlich später verwirklicht haben. Vielmehr solle die umfassende Aufklärungspflicht das Recht des mit dem Prospekt geworbenen Anlageinteressenten sichern, selbst über die Verwendung seines Vermögens eigenverantwortlich zu bestimmen. Deswegen falle ein Schaden infolge einer Vermögensanlage, die der Anleger bei ordnungsmäßiger Prospektaufklärung unterlassen hätte, in den Schutzbereich der verletzten Aufklärungspflicht; es komme nicht ausschlaggebend darauf an, ob sich später gerade die im Prospekt verschwiegene Gefahr als solche verwirklicht habe.

 

Rz. 23

Dies bedeutet aber nicht, dass diese umfassende Ausfüllung des Schutzzwecks der Prospektpflichten für alle Prospektverantwortlichen gilt. Der II. Zivilsenat des BGH[81] hat klargestellt, dass die Prospektverantwortlichen kraft "Garantenstellung" (vgl. Rdn 8) – also etwa Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – nur für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Prospektangaben haften. Danach umfasst der Schutzzweck der verletzten Garantenpflicht nur die Schäden des Anlegers, die nach Art und Entstehungsweise in dem Bereich der Gefahren wurzeln, zu deren Abwendung die "Garantie" erklärt wurde.[82]

[78] BGHZ 123, 106, 112 f. = NJW 1993, 2865.
[79] BGH, WM 1990, 808, 809 = NJW 1990, 2057; BGH, WM 1995, 398, 401 f. = NJW 1995, 449; BGH, WM 1997, 2085, 2086.
[80] BGHZ 123, 106, 112 ff. = NJW 1993, 2865.
[81] BGHZ 79, 337, 348 = NJW 1981, 1449; BGH, NJW 1984, 865, 866 = WM 1984, 19; ebenso der IVa-Zivilsenat des BGH, NJW-RR 1986, 1102.
[82] Vgl. Siol, DRiZ 2003, 204, 209.

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