Rz. 51

Werden mehrere Hilfsaufrechnungsforderungen gestaffelt erhoben, dann ist jede Hilfsaufrechnungsforderung bis zur Höhe der Klageforderung zu berücksichtigen, soweit darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht.[9]

 

Beispiel 25: Mehrfache Hilfsaufrechnung, Entscheidung (I)

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR bestreitet der Beklagte die Klageforderung und erklärt Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Kaufpreisforderung in Höhe von 10.000,00 EUR, hilfsweise mit einer Darlehnsforderung in Höhe von 8.000,00 EUR und äußerst hilfsweise einer Schadensersatzforderung in Höhe von 6.000,00 EUR. Das Gericht sieht die Klage als schlüssig an. Die Kaufpreisforderung hält es für unbegründet, ebenso die Darlehnsforderung. Die Schadensersatzforderung greift durch, sodass der Beklagte zur Zahlung in Höhe von (10.000,00 EUR – 6.000,00 EUR =) 4.000,00 EUR verurteilt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Wert der Klage beträgt 10.000,00 EUR.

Die erste Hilfsaufrechnungsforderung erhöht den Wert um 10.000,00 EUR.

Die zweite Hilfsaufrechnung erhöht den Wert um weitere 8.000,00 EUR.

Die dritte Hilfsaufrechnung erhöht den Wert nochmals um 6.000,00 EUR.

Es ergibt sich damit ein Wert in Höhe von 34.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.346,80 EUR
  (Wert: 34.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.243,20 EUR
  (Wert: 34.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.610,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   495,90 EUR
Gesamt   3.105,90 EUR
 

Rz. 52

Auch hier gilt, dass jede Hilfsaufrechnungsforderung maximal bis zur Höhe der Klageforderung berücksichtigt werden kann.

 

Beispiel 26: Mehrfache Hilfsaufrechnung, Entscheidung (II)

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR bestreitet der Beklagte die Klageforderung und erklärt die Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Kaufpreisforderung in Höhe von 14.000,00 EUR, hilfsweise mit einer Darlehnsforderung in Höhe von 12.000,00 EUR und äußerst hilfsweise einer Schadensersatzforderung in Höhe von 8.000,00 EUR. Das Gericht sieht die Klage als schlüssig an. Die Kaufpreisforderung hält es für unbegründet, ebenso die Darlehnsforderung. Die Schadensersatzforderung greift durch, sodass der Beklagte zur Zahlung in Höhe von (10.000,00 EUR – 8.000,00 EUR =) 2.000,00 EUR verurteilt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Wert der Klage beträgt 10.000,00 EUR.

Die erste Hilfsaufrechnungsforderung erhöht den Wert nur um 10.000,00 EUR (siehe Rdn 49).

Auch die zweite Hilfsaufrechnung erhöht den Wert um weitere 10.000,00 EUR.

Die dritte Hilfsaufrechnung erhöht nochmals den Wert um weitere 8.000,00 EUR.

Es ergibt sich damit ein Wert in Höhe von 38.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.452,10 EUR
  (Wert: 38.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.340,40 EUR
  (Wert: 38.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.812,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   534,38 EUR
Gesamt   3.346,88 EUR
 

Rz. 53

Führt eine vorangegangene Hilfsaufrechnung zur Reduzierung der Klageforderung, so reduziert sich damit auch der Wert der nachfolgenden Hilfsaufrechnungen.

 

Beispiel 27: Mehrfache Hilfsaufrechnung, Entscheidung (III)

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR bestreitet der Beklagte die Klageforderung und erklärt Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Kaufpreisforderung in Höhe von 10.000,00 EUR, hilfsweise mit einer Darlehnsforderung in Höhe von 8.000,00 EUR und äußerst hilfsweise einer Schadensersatzforderung in Höhe von 6.000,00 EUR. Das Gericht sieht die Klage nur in Höhe von 6.000,00 EUR als schlüssig an. Die Kaufpreisforderung hält es in Höhe von 4.000,00 EUR für begründet, die Darlehnsforderung für unbegründet. Die Schadensersatzforderung hält es dagegen in voller Höhe für begründet. Die Klage wird abgewiesen.

Der Wert der Klage beträgt 10.000,00 EUR.

Die erste Hilfsaufrechnungsforderung erhöht den Wert jetzt nur noch um 6.000,00 EUR (siehe Rdn 49).

Die zweite Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert nur noch um weitere 2.000,00 EUR, weil sich infolge der ersten Hilfsaufrechnung die Klageforderung bereits auf 2.000,00 EUR reduziert hatte.

Die dritte Hilfsaufrechnung erhöht den Streitwert jetzt ebenfalls nur noch um 2.000,00 EUR.

Es ergibt sich damit ein Wert in Höhe von 20.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.068,60 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   986,40 EUR
  (Wert: 20.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR
 

Rz. 54

 

Beispiel 28: Mehrfache Hilfsaufrechnung, Entscheidung (IV)

In einem Rechtsstreit über 10.000,00 EUR bestreitet der Beklagte die Klageforderung und erklärt Hilfsaufrechnung mit einer streitigen Kaufpreisforderung in Höhe von 10.000,00 EUR, hilfsweise mit einer Darlehnsforderung in Höhe von 8.000,00 EUR und äußerst hilfsweise einer Schadensersatzforderung in Höhe von 6.000,00 EU...

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