Rz. 59

Sind die Gebührentatbestände sowohl vor als auch nach der Verbindung ausgelöst worden, ist der Anwalt frei, zu wählen, ob er seine Gebühren aus den Einzelwerten vor Verbindung oder aus dem Gesamtwert nach Verbindung berechnet.[13] In aller Regel ist es dabei aufgrund der Gebührendegression für den Anwalt günstiger, die getrennte Berechnung zu wählen.

 

Beispiel 32: Verbindung, getrennte Abrechnung ist günstiger

A klagt gegen B auf Zahlung von 6.000,00 EUR (Az. 1/22). B erhebt gleichzeitig Klage gegen A auf Zahlung von 4.000,00 EUR (Az. 2/22). Nachdem in beiden Verfahren mündlich verhandelt worden ist, wird die Klage des B als Widerklage zum Verfahren 1/22 verbunden. Anschließend wird erneut verhandelt.

In beiden Verfahren ist sowohl die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr vor und nach der Verbindung angefallen. Die getrennte Abrechnung dieser Gebühren nach den Einzelwerten der Verfahren ist günstiger als die gemeinsame Abrechnung nach Verbindung aus dem Gesamtwert (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 45 Abs. 1 GKG).

 
I. Gemeinsame Berechnung, verbundenes Verfahren 1/22
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   736,80 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR
II. Getrennte Abrechnung
a) Verfahren 1/22 vor Verbindung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   189,05 EUR
Gesamt   1.184,05 EUR
b) Verfahren 2/22 vor Verbindung
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
Gesamt   850,85 EUR
Gesamt (1/22 + 2/22)   2.034,90 EUR
 

Rz. 60

 

Beispiel 33: Verbindung, gemeinsame Abrechnung ist günstiger

A klagt gegen B auf Zahlung von 50.000,00 EUR (Az. 1/22). B erhebt gleichzeitig Klage gegen A auf Zahlung von 500,00 EUR (Az. 2/22). Nachdem in beiden Verfahren mündlich verhandelt worden ist, wird die Klage des B als Widerklage zum Verfahren 2/22 verbunden. Anschließend wird erneut verhandelt.

Auch hier sind Verfahrens- und Terminsgebühr sowohl vor als auch nach Verbindung angefallen. Allerdings ist jetzt die gemeinsame Abrechnung günstiger.

 
I. Gemeinsame Berechnung, verbundenes Verfahren
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.784,90 EUR
  (Wert: 50.500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.647,60 EUR
  (Wert: 50.500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.452,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   655,98 EUR
Gesamt   4.108,48 EUR
II. Getrennte Abrechnung    
a) Verfahren 1/22    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   1.662,70 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   1.534,80 EUR
  (Wert: 50.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 3.217,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   611,33 EUR
Gesamt   3.828,83 EUR
b) Verfahren 2/22    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   63,70 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   58,80 EUR
  (Wert: 500,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 142,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   27,08 EUR
Gesamt   169,58 EUR
Gesamt (1/22 + 2/22) 3.998,41 EUR

Die gemeinsame Abrechnung wäre hier also günstiger.

 

Rz. 61

Möglich ist auch, dass hinsichtlich eines Gebührentatbestands die getrennte Berechnung günstiger ist, während hinsichtlich eines anderen Gebührentatbestands die gemeinsame Berechnung günstiger ist. Ein solcher Fall kann sich ergeben, wenn einzelne Gebühren nur nach Teilwerten anfallen.

 

Beispiel 34: Verbindung, getrennte Abrechnung ist hinsichtlich der einen Gebühr günstiger, hinsichtlich einer anderen ungünstiger

A klagt gegen B auf Zahlung von 50.000,00 EUR (Az. 1/22). B erhebt gleichzeitig Klage gegen A auf Zahlung von 6.000,00 EUR (Az. 2/22), die dann vor der mündlichen Verhandlung bis auf 500,00 EUR zurückgenommen wird. Nach mündlicher Verhandlung in beiden Verfahren wird verbunden und erneut verhandelt.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist die getrennte Abrechnung aus den jeweiligen Teilwerten günstiger (siehe Beispiel 32).

Hinsichtlich der Terminsgebühr ist die verbundene Abrechnung dagegen günstiger, da eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert (50.500,00 EUR) mit 1.647,60 EUR über der Summe der Einzelgebühren aus den Teilwerten (50.000,00 EUR und 500,00 EUR) liegt: 1.534,80 EUR + 54,00 EUR = 1.588,80 EUR.

Die günstigste Berechnung sieht also so aus, dass die Verfahrensgebühren jeweils aus den einzelnen Werten berechnet werden, die Terminsgebühr ...

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