Rz. 12

In allen Bedingungswerken haben die Versicherer sich das Recht vorbehalten, nach Anerkennung oder Feststellung ihrer Leistungspflicht das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Wenn der Versicherer sich für ein befristetes Anerkenntnis entschieden hat, gilt dieses uneingeschränkt, bei einem unbefristeten Anerkenntnis hat er nur die Möglichkeit der Überprüfung gemäß § 174 VVG.

 

Rz. 13

Wenn sich die gesundheitliche Situation des Versicherten so verschlechtert hat, dass er in eine höhere Pflegestufe einzuordnen ist, muss der Versicherer gemäß § 1 Abs. 3b MB BUV 08/2010 bzw. § 1 Abs. 2b MB BUZ 08/2010 eine Erhöhung der Rente vornehmen.

 

Rz. 14

Ebenso kann eine gesundheitliche Verbesserung zum Wegfall der Berufsunfähigkeit oder zur Verminderung des Grades der Berufsunfähigkeit führen.

 

Rz. 15

Die Berufsfähigkeit des Versicherungsnehmers ist wiederhergestellt, wenn entweder eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist oder geänderte Umstände es dem Versicherer ermöglichen, einen geeigneten Vergleichsberuf oder eine zumutbare Betriebsumorganisation aufzuzeigen.

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