Rz. 203

Die VOB/B sieht das Recht auf Abschlagszahlungen für nachgewiesene und vertragsgemäße Leistungen vor, § 16 Abs. 1 VOB/B. Bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises ist darauf zu achten, dass ein Zahlungsplan zwischen den Parteien vereinbart wird, weil ansonsten der Subunternehmer den Nachweis der erbrachten Leistungen durch Aufmaße u.Ä. darlegen muss, was er gerade nicht möchte. Der daher zu vereinbarende Zahlungsplan sollte an den Bautenstand geknüpft werden. Entspricht der im Zahlungsplan vereinbarte Leistungsstand für die Abschlagszahlung nicht dem Wert der erbrachten Leistungen, sondern liegt er darunter, ist der Zahlungsplan wegen des Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

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