Rz. 212

Gerade beim Subunternehmervertrag ist dem Generalunternehmer daran gelegen, dass der von ihm beauftragte Subunternehmer die Bauleistung selbst erbringt. Hierauf hat er einen rechtlichen Anspruch nach § 4 Abs. 8 VOB/B. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die Leistung selbst auszuführen, kann zu einer Kündigung des Subunternehmervertrages aus wichtigem Grund nach § 8 Abs. 3 VOB/B führen.

 

Rz. 213

Dass der Subunternehmer geeignetes Material und geschultes Personal einsetzt, ist eine Verpflichtung, die ihm auch ohne vertraglichen Hinweis obliegt. Ein Problem stellen immer wieder die Deutschkenntnisse ausländischer Bauarbeiter dar, wenn ausländische Subunternehmer beauftragt sind. Daher wird die vertragliche Verpflichtung aufgenommen, Personal einzusetzen, welches für die entsprechende Tätigkeit ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzt. Die Führung des Bautagebuches liegt im eigenen Interesse des Subunternehmers. Der Generalunternehmer hat jedoch auch ein Interesse daran, weil er eine entsprechende Dokumentation über die Ausführung der Bauleistung seines Subunternehmers benötigt, um entweder Nachtragsansprüche gegenüber seinem Auftraggeber durchzusetzen oder Gewährleistungsansprüche abzuwehren.

 

Rz. 214

Bei Baubesprechungen ist eine Teilnahme des Subunternehmers nur dann erforderlich, wenn sein Gewerk oder seine Bauleistung betroffen ist. In diesem Fall obliegt ihm auch eine Verpflichtung, damit der Generalunternehmer den Gleichlauf zwischen seinem Vertrag mit dem Auftraggeber und mit dem Subunternehmervertrag gewährleisten kann. Gerade bei zusätzlichen oder geänderten Leistungen aus dem Bereich des Subunternehmers ist es erforderlich, dass der Subunternehmer direkt erfährt, welche zusätzliche oder geänderte Leistung der Bauherr, vertreten durch seinen Bauleiter bzw. Architekten, beauftragen will.

 

Rz. 215

Der Subunternehmer ist für die Ausführung seiner Bauleistung allein verantwortlich, § 4 Abs. 2 VOB/B. Dem Auftraggeber steht jedoch ein Überwachungs- und Anordnungsrecht zu, § 4 Abs. 1 VOB/B. Die Benutzung von fremden Gerüsten und Einrichtungen darf der Subunternehmer nur vornehmen, wenn die Einwilligung des zuständigen Unternehmers vorliegt.

 

Rz. 216

Dass der Subunternehmer seine Leute zur Baustelle transportiert, ist der Grundsatz. Gleiches gilt auch für die Unterbringung. Hier besteht die Möglichkeit, dass der Generalunternehmer Unterkünfte gegen Zahlung eines Entgelts dem Subunternehmer zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für die Lagerung von Baustoffen.

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