Rz. 264

Für den Auftraggeber ist es von Bedeutung, einen verantwortlichen Ansprechpartner zu haben. Darüber hinaus ist es auch Teil der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, dass eine technische Aufsicht durch einen Bauleiter oder Polier während der Arbeitszeit sichergestellt ist.

 

Rz. 265

Bezüglich der Umgebung des Baugrundstückes, bezogen auf die baulichen Anlagen, Straßen, Kanäle u.Ä., besteht die Möglichkeit einer Beweissicherung zwischen Auftraggeber und Generalübernehmer nach § 3 Abs. 4 VOB/B. Hierbei sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke mit einzubeziehen, damit nach Abschluss des Bauvorhabens festgestellt werden kann, ob es sich bei Schäden an den umliegenden baulichen Anlagen um Altschäden handelt oder um Schäden, die durch die Bauausführung entstanden sein können.

 

Rz. 266

Im Rahmen der Baudurchführung ist es von Bedeutung, Abläufe, Veränderungen, Behinderungen oder andere Einflüsse zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere für geänderte Ausführungen und zusätzliche Leistungen, die grundsätzlich Kosten auslösen können. Bei einem Bautagesbericht handelt es sich primär um eine tägliche Dokumentation der geleisteten Arbeit und Vorgänge auf der Baustelle. Die Bautagesberichte sind für die Durchsetzung oder Abwehr von Nachträgen hilfreich und bieten eine Unterstützung bei der Durchsetzung von Mängelansprüchen. Wichtig ist bei diesen Berichten, dass möglichst detailliert die einzelnen baurelevanten Umstände aufgeführt sind. Damit es nicht zu Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich des Inhaltes der Berichte kommt, ist eine gemeinsame Unterschrift der Verantwortlichen der Parteien hierauf hilfreich.

 

Rz. 267

Bezüglich der Baubesprechungen ist eine Regelmäßigkeit von Vorteil. Bei diesen Baubesprechungen sollen die Verantwortlichen zugegen sein und über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. Über die Baubesprechung ist ein Protokoll zu fertigen und an die Parteien zu verteilen.

 

Rz. 268

Der Auftraggeber hat das Recht, die Ausführung der Bauleitungen zu überwachen, § 4 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Entsprechend ist er berechtigt, einen eigenen Bauleiter einzusetzen. Klargestellt wird, dass der Oberbauleiter keine rechtsgeschäftliche Vollmacht hat und somit Nachträge nicht wirksam zulasten des Auftraggebers anordnen kann.

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