Rz. 207

Da bei Generalunternehmerverträgen meist eine Pauschalvergütung vereinbart wird, ist es sinnvoll, diese Vergütungsart auch im Subunternehmervertrag aufzunehmen. Der Pauschalpreis bleibt für die Dauer der Abwicklung des Vertrages bei gleichem Leistungsstand unverändert, sofern nicht die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage aus § 313 BGB erfüllt sind, § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B. Mehrkosten, die durch nach Vertragsabschluss in Auftrag gegebene geänderte oder zusätzliche Leistungen entstehen, werden auch beim Pauschalvertrag zusätzlich vergütet, § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B. Die Vereinbarung einer Preisgleitklausel kommt nur dann in Betracht, wenn im Generalunternehmervertrag eine dahin gehende Klausel enthalten ist.

 

Rz. 208

Wenn dem Subunternehmer Nachtragsforderungen aufgrund geänderter oder zusätzlicher Leistungen zustehen, müssen diese Nachträge prüfbar gem. § 14 Abs. 1 VOB/B auf Grundlage der Preisermittlungen für die vertragliche Leistung des Subunternehmervertrages erstellt werden. Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, kann der Generalunternehmer diese Nachträge gegenüber seinem Auftraggeber durchstellen. Um eine Überprüfung der Richtigkeit der Nachträge vornehmen zu können, benötigt der Generalunternehmer die Kalkulation der Vertragspreise (Urkalkulation) des Subunternehmers. Da der Subunternehmer seine Kalkulation grundsätzlich nicht offenlegen will, wird vereinbart, dass die Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Generalunternehmer hinterlegt und nur im Beisein beider Vertragsparteien oder deren Vertreter geöffnet wird.

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