Rz. 69

Bezüglich der Vergütung kann wahlweise ein Pauschalpreis oder ein Einheitspreis vereinbart werden. Das BGB-Bauvertragsrecht spricht in § 631 Abs. 1 BGB nur von der "vereinbarten Vergütung". Der Begriff Festpreis ist weder im BGB noch in der VOB/B erwähnt. Diese Formulierung ist entsprechend zu vermeiden, sodass der Begriff Pauschalpreis, der in § 2 Abs. 7 VOB/B erwähnt wird, geeigneter ist. Im Pauschalpreis sind nur die Bauleistungen mit umfasst, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom Unternehmer nach dem Vertrag zu erbringen sind.

 

Rz. 70

Sowohl beim Pauschal- als auch beim Einheitspreisvertrag gibt es Mehrvergütungsansprüche für geänderte Leistungen nach § 650c BGB. Grundsätzlich wird der Einheitspreisvertrag gewählt, wenn die Gewerke einzeln vergeben werden, was beim Verbraucherbauvertrag nicht geht.[13] Dennoch kann auch bei der Gesamtvergabe an einen Unternehmer vereinbart werden, dass die Leistungen nach Einheitspreisen abgerechnet werden. Die Vereinbarung des Einheitspreises setzt voraus, dass neben der Baubeschreibung die einzelnen Positionen in einem Leistungsverzeichnis in technisch und wirtschaftlich einheitlichen Teilleistungen bezeichnet sind, deren Menge nach Maß, Stück oder Gewichtszahl angegeben werden kann. Der Einheitspreis ist für die Dauer der Vertragsausführung für die einzelnen Leistungen ein Festpreis. Beim Verbraucherbauvertrag ändert sich der Einheitspreis nicht bei Mengenmehrungen und Mengenminderungen, soweit keine Anordnung des Verbrauchers vorliegt. Eine Änderung tritt nur beim Gesamtpreis ein, weil der Abrechnung die tatsächlich erbrachte und erforderliche Menge zugrunde liegt.

 

Rz. 71

Stundenlohnarbeiten führen schnell zu Streitigkeiten. Damit hier eine klare Situation geschaffen wird, wird die Beauftragung von Stundenlohnarbeiten durch den Verbraucher unter Textform gestellt.

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