Rz. 303

Alternativ könnte hier auch eine Schlichtung oder auch ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Schlichtung oder eines Schiedsgerichtsverfahrens ist auch dann zulässig, wenn die Vertragsparteien keine Kaufleute sind. Allerdings sind die besonderen Anforderungen zu beachten, im Fall der Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens sind es die §§ 1025 ff. ZPO. Auch kann geregelt werden, ob eine bestimmte Schiedsordnung gelten soll, z.B. die SGO-Bau oder die SOBau der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein. Wird keine Schiedsordnung vereinbart, so bestimmt sich das Schiedsgerichtsverfahren – so weit deutsches Recht gilt – ausschließlich nach den Regeln der ZPO. Wird nur eine Schlichtung vereinbart, so kann bestimmt werden, dass die Schlichtung zwingend oder fakultativ ist (vgl. ausführlich § 12).

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