Rz. 186

Die Bauleistungsversicherung schützt den Auftraggeber davor, dass das Bauwerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird und der Auftraggeber eine Bezahlung nach § 7 Abs. 1 VOB/B leisten muss. Insoweit wird hier der Gefahrübergang gegenüber § 644 BGB vorverlegt. Die für die zerstörte Bauleistung zu zahlende Vergütung wird dem Auftraggeber durch die Bauleistungsversicherung ersetzt. Die Bauleistungsversicherung schützt den Versicherungsnehmer gegen alle Schäden durch unvorhergesehen eingetretene Ereignisse sowie durch Diebstahl eingebauter Bauteile und Materialien. Die Kosten der Bauleistungsversicherung können pauschal auf den Auftragnehmer umgelegt werden.

 

Rz. 187

Daneben verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Bei größeren Schäden ist hier zu überlegen, ob nicht eine Objektversicherung für das betreffende Bauwerk abgeschlossen wird. Dies hat den Vorteil, dass die zur Verfügung stehende Deckungssumme nicht durch Schadensfälle aus anderen Bauvorhaben des Auftragnehmers ausgehöhlt ist. Weiterhin ist darauf zu achten, dass die reinen Vermögensschäden in angemessener Höhe versichert sind. Nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen sind reine Vermögensschäden grundsätzlich vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Daher muss hier eine gesonderte Vereinbarung nachgewiesen werden.

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