Rz. 239

Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO3 gestattet es den Parteien, das auf den Vertrag anzuwendende Recht frei im Vertrag zu vereinbaren. Es empfiehlt sich, eine eindeutige Rechtswahl zu treffen, wobei im Allgemeinen dem deutschen Recht der Vorzug zu geben ist, weil sowohl das ausländische Recht oder ein neutrales Recht dem deutschen Vertragspartner unbekannt sind.

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