Rz. 176

Die in § 12 Abs. 4 VOB/B geregelte förmliche Abnahme hat für beide Parteien den Vorteil, dass aufgrund des schriftlichen Abnahmeprotokolls Klarheit über die Feststellungen und getroffenen Absprachen bei der Abnahme herrscht. Die förmliche Abnahme hat nach § 12 Abs. 4 VOB/B auf Verlangen einer Partei stattzufinden, wobei die Vereinbarung über die förmliche Abnahme bereits im Bauvertrag erfolgen kann. Der Ausschluss der fiktiven Abnahme nach § 12 Abs. 5 VOB/B durch Benutzung der fertig gestellten Bauleistung oder durch Fertigstellungsmitteilung ist zwar nach dem AGB-Recht gem. §§ 305 ff. BGB zulässig, stellt jedoch einen Eingriff in die VOB/B mit den sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen dar. Entsprechend wird dies im Vertragsmuster auch vermieden.

 

Rz. 177

Die Abnahme ist nach Fertigstellung auf Verlangen des Auftragnehmers binnen einer Frist von zwölf Werktagen durchzuführen, § 12 Abs. 1 VOB/B. Auch wenn § 12 Abs. 1 VOB/B es zulässt, die Frist zur Durchführung der Abnahme zu verlängern, sollte man hierbei vorsichtig sein, damit man nicht ungewollt einen Eingriff in die VOB/B vornimmt. Die Durchführung einer Teilabnahme ist nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistungen möglich, § 12 Abs. 2 VOB/B. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn die Leistungsteile selbstständig und von anderen Teilleistungen aus demselben Bauvertrag unabhängig bestehen können und für sich allein gebrauchsfähig sind. Diese Voraussetzung ist nur in Ausnahmefällen gegeben. Leistungsteile innerhalb eines Gewerks stellen grundsätzlich keinen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung dar.

 

Rz. 178

Da das Bauwerk voll funktionsfähig sein muss, gehört es auch dazu, dass Bedienungsanweisungen und andere Unterlagen, die z.B. für den Betrieb von technischen Anlagen des Gebäudes oder für die Heizung notwendig sind, übergeben werden.

 

Rz. 179

Die technische Abnahme ist keine Abnahme i.S.v. § 640 BGB. Nach § 4 Abs. 10 VOB/B ist der Zustand von Teilen der Leistung auf Verlangen gemeinsam vom Auftraggeber und Auftragnehmer festzustellen, wenn diese Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. Das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. Zur Durchführung dieser technischen Abnahme ist der Architekt und Generalplaner ohne rechtsgeschäftliche Vollmacht berechtigt. Die technische Abnahme hat im Ergebnis zur Folge, dass eine Beweislastumkehr zugunsten des Auftragnehmers bei Auftreten eines Mangels an den festgestellten Teilen zu einem späteren Zeitpunkt geschieht.

 

Rz. 180

Dass die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigert werden kann, folgt aus § 12 Abs. 3 VOB/B. Ein wesentlicher Mangel setzt voraus, dass die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist.

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