Rz. 52

Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist nur möglich, wenn beide Parteien Kaufleute sind sowie in den weiteren gesetzlich vorgesehenen Fällen, § 38 ZPO. Zu beachten ist insbesondere die Möglichkeit zur Gerichtsstandsvereinbarung in Fällen mit Auslandsberührung. Hier besteht eine grundsätzlich freiere Möglichkeit der Bestimmung des Gerichtsstandes im Vertrag, § 38 Abs. 2 ZPO. Die Wahl eines inländischen Gerichtsstandes kann empfehlenswert sein, wobei dann auch das inländische Recht als anwendbar vereinbart werden soll.

 

Rz. 53

Alternativ könnte hier auch eine Schlichtung oder auch ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart werden. Die Vereinbarung einer Schlichtung oder eines Schiedsgerichtsverfahrens ist auch dann zulässig, wenn die Vertragsparteien nicht Kaufleute sind. Allerdings sind die besonderen Anforderungen zu beachten, im Fall der Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens sind es die §§ 1025 ff. ZPO. Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein, § 1031 Abs. 5 ZPO. Auch kann geregelt werden, ob eine bestimmte Schiedsordnung gelten soll, z.B. die SGO-Bau oder die SOBau der ARGE Baurecht im Deutschen Anwaltverein. Wird keine Schiedsordnung vereinbart, so bestimmt sich das Schiedsgerichtsverfahren – so weit deutsches Recht gilt – ausschließlich nach den Regeln der ZPO. Wird nur eine Schlichtung vereinbart, so kann bestimmt werden, dass die Schlichtung zwingend oder fakultativ ist.

Weiterführend und vertiefend hierzu siehe § 12 Rdn 1 ff.

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