Rz. 23
Demnach ist ein Anrecht auszugleichen,
▪ | sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, |
▪ | der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und |
▪ | auf eine Rente gerichtet ist. |
▪ | Zusätzlich wird festgelegt, dass ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist. |
Praxistipp:
▪ | Das bedeutet, dass die betrieblichen Altersversorgungen und die sog. "Riester"-Verträge auch dann dem Versorgungsausgleich unterliegen, wenn sie eine Kapitalzahlung vorsehen. |
▪ | Nach früherem Recht waren alle auf Kapitalleistung gerichteten Versicherungen dem Zugewinn vorbehalten. § 2 Abs. 4 VersAusglG stellt jetzt klar, dass solche Anrechte beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben. |
▪ | Diese Änderung gegenüber dem früheren Recht hat praktische Auswirkungen auf die Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich. |
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