Rz. 23

Demnach ist ein Anrecht auszugleichen,

sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist,
der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und
auf eine Rente gerichtet ist.
Zusätzlich wird festgelegt, dass ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen ist.
 

Praxistipp:

Das bedeutet, dass die betrieblichen Altersversorgungen und die sog. "Riester"-Verträge auch dann dem Versorgungsausgleich unterliegen, wenn sie eine Kapitalzahlung vorsehen.
Nach früherem Recht waren alle auf Kapitalleistung gerichteten Versicherungen dem Zugewinn vorbehalten. § 2 Abs. 4 VersAusglG stellt jetzt klar, dass solche Anrechte beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben.
Diese Änderung gegenüber dem früheren Recht hat praktische Auswirkungen auf die Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich.

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