Rz. 48
In bestimmten Sonderfällen sieht das Gesetz eine externe Teilung vor, also die Begründung eines Anrechts außerhalb des auszugleichenden Versorgungssystems. Praktisch bedeutet dies, dass der Versorgungsträger sich gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten "freikauft", indem auf seine Kosten für diesen Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger eine Anwartschaft begründet wird.
Rz. 49
Praxistipp:
Das Gesetz unterscheidet Fälle der externen Teilung
▪ | bei der Beamtenversorgung (§ 16 VersAusglG) und |
▪ | bei den übrigen Versorgungsträgern (§ 14 VersAusglG). |
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