Rz. 15

Ehezeit ist nach § 3 Abs. 1 VersAusglG der Zeitraum

vom ersten Tag des Monates, in dem die Ehe geschlossen worden ist bis zum
letzten Tag des Monates, der der Zustellung des Scheidungsantrages vorausgeht.
 

Beispiel:

Die Ehe ist am 23.5.1991 geschlossen worden und der Scheidungsantrag wurde am 14.5.2021 zugestellt.

Gesetzliche Ehezeit für den Versorgungsausgleich ist hier der Zeitraum vom 1.5.1991 bis zum 30.4.2021.

Der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bestimmt damit das Ehezeitende.

 

Rz. 16

 

Praxistipp:

Sind mehrere Verfahren anhängig gemacht worden, so ist regelmäßig der älteste noch rechtshängige Antrag maßgeblich. Auch wenn es zur Aussetzung oder zum tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens kommt, die Ehegatten aber weiterhin getrennt leben, kann nach Fortsetzung des Verfahrens nicht – aus Billigkeitsgründen – von einem späteren Ehezeitende ausgegangen werden.
Dies gilt auch, wenn das Verfahren jahrelang ruht, also nicht betrieben wird.
Das Ehezeitende wird nur dann nach der Rechtshängigkeit des später eingeleiteten Scheidungsverfahrens bestimmt, wenn die Rechtshängigkeit des früheren Verfahrens durch wirksame Rücknahme des Antrags nach § 269 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO beendet worden ist, bevor der gegnerische Antrag zugestellt und damit rechtshängig wurde.
Prüfen Sie immer genau vor Einreichung eines Scheidungsantrags, ob nicht bereits zu früheren Zeiten ein Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten anhängig war.
Ist dies der Fall, prüfen Sie sorgfältig – am besten durch Akteneinsicht – ob dieses alte Verfahren wirksam durch korrekte Rücknahme beendet worden ist. Dazu müssen die Voraussetzungen des § 269 ZPO erfüllt sein. Die Rücknahmeerklärung muss nicht nur zu den Gerichtsakten gelangt sein, sondern dem Verfahrensgegner auch ordnungsgemäß zugestellt worden sein (§ 269 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

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