Rz. 23

Wenn das Arbeitsgericht den Arbeitgeber von der Weiterbeschäftigungspflicht entbindet, hat dies zur Folge, dass das gesetzliche Weiterbeschäftigungsverhältnis gem. § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG – ex nunc – endet. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zu dieser Entscheidung tatsächlich beschäftigt, dann bleiben die bis dahin angefallenen Vergütungsansprüche gem. § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG bestehen.[23] Entsprechendes gilt für Ansprüche auf Verzugslohn nach Maßgabe der §§ 611 Abs. 1, 615 S. 1 BGB i.V.m. § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG.[24]

 

Rz. 24

Da das Weiterbeschäftigungsverhältnis die gesetzlich angeordnete auflösend bedingte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses darstellt, kommt es bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage im Allgemeinen nicht zu einer Rückabwicklung. Der Beendigungszeitpunkt wird um die Dauer des gesetzlichen Weiterbeschäftigungsverhältnisses hinausgeschoben. Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn das Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Auflösungsantrag des Arbeitgebers durch gerichtliches Urteil gem. § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG i.V.m. § 9 Abs. 2 KSchG zu einem früheren Zeitpunkt aufgelöst wird. In diesem Fall können die allgemeinen Rückabwicklungsgrundsätze über §§ 812 ff. BGB eingreifen.

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