Rz. 268

Gem. § 84 VVG kann in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren geregelt werden. Dies ist in § 14 AKB bzw. A.2.17 AKB 2008 erfolgt. Danach entscheidet bei Streit über die Höhe der Kaskoentschädigung ein Sachverständigenausschuss. Ein Mitarbeiter einer Partei (z.B. beim Versicherer angestellter Sachverständiger) kann nicht als Sachverständiger für den Sachverständigenausschuss benannt werden (BGH v. 10.12.2014 – IV ZR 281/14 – NZV 2015, 184). Die Feststellungen des Sachverständigenausschusses sind grundsätzlich verbindlich außer bei "offenbarem erheblichen Abweichen von der wirklichen Sachlage" gem. § 84 Abs. 1 S. 1 VVG. Dies verlangt, dass sich das Abweichen dem sachkundigen und unbefangenen Beobachter geradezu aufdrängt, wobei eine tolerierte Schwankungsbreite von etwa 15–25 % angenommen wird. Vgl. im Übrigen zum Ablauf sowie zu den Kosten des Sachverständigenverfahrens die Ausführungen zuvor in diesem Band (siehe § 7 Rdn 12 ff.).

 

Rz. 269

 

Beachte

Die Durchführung des Sachverständigenverfahrens war nach den bisherigen Bedingungen Fälligkeitsvoraussetzung, sodass bei Geltung dieser Bedingungen eine Klage bei Streit über die Höhe der Entschädigung zuvor unbegründet ist, selbst wenn der Versicherer sich erst im Prozess darauf beruft!

Ein selbstständiges Beweisverfahren soll dagegen zulässig sein (LG München I NJW-RR 1994, 216).

Gem. A.2.6 der neuesten AKB ist das Sachverständigenverfahren nicht mehr obligatorisch und damit keine Fälligkeitsvoraussetzung mehr, sondern lediglich auf Wunsch des Versicherungsnehmers durchzuführen. Entsprechend kann auch bei Streit über die Höhe der Kaskoentschädigung nach den neuen Bedingungen sofort Klage erhoben werden!

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