Rz. 265

Gelegentlich wird übersehen, dass bei bestimmten Sachverhalten durchaus verschiedene versicherte Risiken als Grundlage eines Versicherungsanspruchs in Betracht kommen.

 

Beispiel (nach BGH VersR 1985, 78)

Der Versicherungsnehmer verlangt eine Kaskoentschädigung für seinen am 7.4.1980 auf einem Waldweg ausgebrannt aufgefundenen Mercedes 450 SE. Bereits im Jahre 1978 hatte der Versicherungsnehmer einen neuen Mercedes 280 zum Liefertermin April 1980 bestellt. Das bisherige Fahrzeug (EZ 10/1978) war teilkaskoversichert mit einer Neuwertklausel bis zum Alter von zwei Jahren. Der Versicherungsnehmer hatte noch in der Nacht des 6.4.1980 bei der Polizei den angeblichen Diebstahl angezeigt. Für das Abstellen und Nichtwiederauffinden konnte er keine Zeugen benennen.

 

Rz. 266

Der BGH hat in diesem Fall darauf hingewiesen, dass beide Versicherungsfälle (Diebstahl und Brand) gleichwertig und selbstständig nebeneinander stehen. Selbst wenn der Nachweis der Entwendung nach dem für den Diebstahl geltenden Zwei-Stufen-Beweismodell nicht gelingt, kann trotzdem der ebenfalls versicherte Brandschaden geltend gemacht werden. Die Beweislast für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Inbrandsetzung des Fahrzeugs liegt gem. § 81 VVG beim Versicherer. Hier lagen lediglich Verdachtsmomente vor, die für eine Leistungsverweigerung in Anbetracht des vom Versicherer nach § 81 VVG zu erbringenden Vollbeweises nicht ausreichen.

 

Rz. 267

 

Merke

Selbst wenn entsprechend den Beweisanforderungen beim Diebstahl vom Versicherungsnehmer kein ausreichender Nachweis geführt werden kann, ist stets zu prüfen, ob nicht ein Anspruch aufgrund eines anderen versicherten Risikos gegeben ist, welches sich ebenfalls (möglicherweise sogar unstreitig, wie im vorliegenden Beispiel) verwirklicht hat.

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