Rz. 219

Wissensvertreter ist ein Dritter, der vom Versicherungsnehmer mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten verantwortlich betraut wird, so z.B. ein Fuhrparkleiter, der für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge verantwortlich ist. Die Zurechnung der Kenntnisse, die der Dritte im Rahmen der Aufgabenerledigung erlangt, erfolgt auch hier entsprechend § 166 BGB (BGH VersR 1997, 338).

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