1. Versicherte Kostenarten

 

Rz. 350

Im Verkehrsbereich kommen folgende versicherte Kostenarten in Betracht:

Rechtsanwaltskosten, § 5 Abs. 1 a, b ARB
Gerichtskosten einschließlich Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen sowie Gerichtsvollzieherkosten, § 5 Abs. 1 c ARB
Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden, § 5 Abs. 1 e ARB
übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, § 5 Abs. 1 f aa 1. Alt. ARB
Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern, § 5 Abs. 1 f aa 2. Alt. ARB
übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers, § 5 Abs. 1 f bb ARB
Reisekosten des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht unter bestimmten Voraussetzungen, § 5 Abs. 1 g ARB
die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist, § 5 Abs. 1 h ARB

2. Besonderheiten einzelner Kostenarten

a) Rechtsanwaltskosten gem. § 5 Abs. 1 a ARB

 

Rz. 351

Der Rechtsschutzversicherer trägt die Kosten eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Das bedeutet zunächst, dass zusätzliche, durch einen Anwaltswechsel verursachte Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nicht vom Rechtsschutzversicherer zu tragen sind, sondern nur ausnahmsweise bei objektiv erforderlichem Wechsel, z.B. bei Zulassungsverlust oder Tod des bisherigen Rechtsanwalts.

 

Rz. 352

 

Hinweis

Maßgeblich hinsichtlich der Kostentragungspflicht des Rechtsschutzversicherers ist allein das Gebührenrecht. Demgegenüber besteht keine Bindung an die Festsetzung der zu erstattenden Kosten im Strafverfahren gem. § 464b StPO oder im zivilrechtlichen Kostenfestsetzungsverfahren (BGH VersR 1972, 1141).

Daher sollte keinesfalls gegenüber dem Rechtsschutzversicherer eine Abrechnung entsprechend unzutreffend zu niedrig festgesetzten Kosten erfolgen.

 

Rz. 353

Da es sich bei der Rechtsschutzversicherung um eine Schadensversicherung handelt, sind im Falle einer entsprechenden Vorsteuerabzugsberechtigung vom Rechtsschutzversicherer keine Umsatzsteuerbeträge auf die Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

 

Rz. 354

Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Rechtsschutzversicherer – außer im Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz – weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (§ 5 Abs. 1 a S. 2 ARB). Inzwischen hat der BGH (VersR 2007, 488, 489) klargestellt, dass die ARB nicht an die Notwendigkeit i.S.d. § 91 ZPO anknüpfen, sondern eine uneingeschränkte Zusage einer Erstattung von Verkehrsanwaltskosten bei entsprechender Entfernung der Wohnung des Versicherungsnehmers vom zuständigen Gericht ohne Beschränkung auf bestimmte Instanzen enthalten.

 

Rz. 355

 

Hinweis

Nach dem Wortlaut der ARB besteht der Anspruch lediglich "für einen" weiteren, im zuständigen Landgerichtsbezirk ansässigen Anwalt, d.h. der Rechtsschutzversicherer ist nicht verpflichtet, alternativ die Reisekosten des auswärtigen Anwalts bis zur entsprechenden Höhe der Verkehrsanwaltsgebühr zu übernehmen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist daher zu empfehlen, sich dieses schriftlich bestätigen zu lassen, falls der Anwalt selbst zum auswärtigen Termin reisen möchte. In der Regel lassen sich die Versicherer darauf ein.

 

Rz. 356

Auch die Selbstvertretung des Anwalts in eigener Sache ist im Zivilrecht versichert, wie der BGH jüngst klargestellt hat (BGH v. 12.11.2010 – IV ZR 188/08 – VersR 2011, 67; vgl. dazu Schneider, Rechtsschutzversicherung für Anfänger, Rn 253).

b) Rechtsanwaltskosten bei Auslandsfällen gem. § 5 Abs. 1 b ARB

 

Rz. 357

Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt der Rechtsschutzversicherer gem. § 5 Abs. 1 b S. 1 ARB nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder die Gebühren eines ausländischen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre (§ 5 Abs. 1 b S. 2 ARB). Das gilt auch, wenn ein deutsches Gericht für den ausländischen Versicherungsfall zuständig ist.

 

Rz. 358

In der Regel empfiehlt es sich, den ausländischen Anwalt zu wählen. In diesem Fall übernimmt der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer – wie bei Auslandsfällen regelmäßig – mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländischen Gericht entfernt ist, zusätzlich die Kos...

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