1. Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr

 

Rz. 318

In der Rechtsschutzversicherung gilt das sog. Prinzip der Spezialität der versicherten Gefahr. Das bedeutet im Gegensatz zur sog. Allgefahrendeckung, dass nur die Bereiche versichert sind, die in den Versicherungsbedingungen genannt sind. Es handelt sich bei der Rechtsschutzversicherung bewusst nicht um eine Abdeckung sämtlicher typischen Risiken, sondern es werden bewusst typische und häufig vorkommende Bereiche nicht versichert (z.B. Baurecht, Familien-/Erbrecht außer Beratungs-Rechtsschutz).

2. Schema der Anspruchsprüfung

 

Rz. 319

Bei der Anspruchsprüfung ist daher wie folgt vorzugehen:

Welche Form des Rechtsschutzes gem. §§ 21–29 ARB (z.B. Verkehrs-Rechtsschutz, Privat-Rechtsschutz, Wohnungs-Rechtsschutz etc.) ist gem. Versicherungsschein versichert?
Zählt nach den Bestimmungen der versicherten Form (§§ 21–29 ARB) der Mandant zum versicherten Personenkreis?
Ist nach den Bestimmungen der versicherten Form (§§ 21–29 ARB) der Mandant in der beim Mandat betroffenen Eigenschaft versichert (z.B. Fahrer, Halter, Eigentümer etc.)?
Ist nach den Bestimmungen der versicherten Form (§§ 21–29 ARB) die beim Mandat konkret betroffene Leistungsart gem. § 2 ARB (z.B. Schadensersatz-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz etc.) versichert?
 

Rz. 320

Fällt danach der Mandant nicht unter den versicherten Personenkreis, ist er in der konkret betroffenen Eigenschaft nicht versichert oder fällt die beabsichtigte Interessenwahrnehmung unter keine der versicherten Leistungsarten gem. § 2 ARB, besteht kein Rechtsschutz.

3. Formen des Versicherungsschutzes mit Verkehrs-Rechtsschutz

a) Betroffene Formen

 

Rz. 321

Die folgenden sechs Formen des Versicherungsschutzes enthalten einen Rechtsschutz für den Verkehrsbereich:

Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB
Fahrzeug-Rechtsschutz, § 21 Abs. 3 ARB
Fahrer-Rechtsschutz, § 22 ARB
Privat-, Berufs-, und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige gem. § 26 ARB
Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutz, § 27 ARB
Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Selbstständige, § 28 ARB.

b) Besonderheiten bei einzelnen Formen

aa) Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB

 

Rz. 322

Grundsätzlich ist beim Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB zu beachten, dass das Fahrzeug nur dann versichert ist, wenn es auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Rechtsschutz bei das Kfz betreffenden Vertragsstreitigkeiten (z.B. Gewährleistung beim Fahrzeugkauf) besteht gem. § 21 Abs. 6 ARB jedoch bereits vor der Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer (anders ARB 75).

 

Tipp

Es empfiehlt sich, stets bereits bei der Mandatsaufnahme zu klären, auf wen das betroffene Fahrzeug zugelassen ist, und dies dem Rechtsschutzversicherer bei der Deckungsanfrage standardmäßig mitzuteilen. So lassen sich entsprechende Rückfragen vermeiden.

 

Rz. 323

Beim Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB wird zudem häufig übersehen, dass gem. § 21 Abs. 1 S. 2 ARB neben sämtlichen berechtigten Fahrern auch die Insassen des betreffenden Fahrzeugs versichert sind.

 

Rz. 324

 

Hinweis

Der Insasse erhält Rechtsschutz nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beim Unfallgegner, sondern auch hinsichtlich des Direktanspruchs gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, in dem er Insasse war (seit dem 1.8.2002 bestehende Halterhaftung gem. § 7 StVG für Insassen des eigenen Fahrzeugs). Lediglich die Geltendmachung gegen den Versicherungsnehmer oder weitere Mitversicherte der Rechtsschutzversicherung persönlich ist gem. § 3 Abs. 4a ARB ausgeschlossen, jedoch aufgrund des Direktanspruchs regelmäßig auch nicht erforderlich. Die Vollmacht sollte daher in diesen Fällen von vornherein auf die Geltendmachung gegen den Versicherer beschränkt werden, um keine Deckungsablehnungen durch den Rechtsschutzversicherer zu provozieren.

bb) Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 26 ARB

 

Rz. 325

Beim Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 26 ARB ist eine Besonderheit betreffend die mitversicherten Kinder zu beachten.

 

Beispiel

Der 18-jährige, kurz vor dem Abitur stehende Sohn des Versicherungsnehmers mit Rechtsschutz nach § 26 ARB 94 wird mit seinem eigenen, auf ihn zugelassenen Pkw "geblitzt".

 

Rz. 326

Der Sohn erhält keinen Rechtsschutz, weil grundsätzlich gem. § 26 Abs. 2 b S. 2 ARB kein Rechtsschutz besteht für volljährige Kinder in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Fahrer, Mieter etc. von Fahrzeugen, sondern lediglich Rechtsschutz besteht für alle berechtigten Fahrer und Insassen eines auf den Versicherungsnehmer, den mitversicherten Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind zugelassenen oder durch diese gemieteten Kfz (§ 26 Abs. 2 c ARB).

 

Hinweis

Das bedeutet im obigen Beispiel, dass der volljährige Sohn Rechtsschutz erhalten würde, wenn er mit dem auf den minderjährigen Bruder zugelassenen Leichtkraftrad gefahren wäre.

4. Im Verkehrsbereich versicherten Leistungsarten gem. § 2 ARB

a) Betroffene Leistungsarten

 

Rz. 327

Versichert bei den verschiedenen, den Verkehrs-Rechtsschutz betreffenden Formen des Rechtsschutzes sind die folgenden sechs Leistungsarten:

Schadensersatz-Rechtsschutz, § 2 a ARB
Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, § 2 d ARB
Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten, § 2 e ARB
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen, § 2 g ARB
Straf-Rechtsschutz, § 2 i ARB
Ordnungswidrigkeiten-Recht...

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