Rz. 284

Die Fahrerschutzversicherung setzt zunächst einen Personenschaden des berechtigten Fahrers voraus, welcher durch einen Unfall beim Lenken des Fahrzeugs eingetreten ist, sodass Unfälle beim Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen des Fahrzeugs nicht versichert sind (A.5.1).

Versichert und anspruchsberechtigt sind im Fall der Verletzung der berechtigte Fahrer sowie im Falle der Tötung die Hinterbliebenen hinsichtlich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche (A.5.2).

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