Rz. 276
Der Grundsatz ist der Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem KH-Versicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Für diesen gilt:
▪ | auch bei Leistungsfreiheit im Innenverhältnis, § 117 Abs. 1 VVG; |
▪ | Nachhaftung bei beendetem/unwirksamen Versicherungsvertrag (bis einen Monat nach Anzeige beim zuständigen Straßenverkehrsamt), § 117 Abs. 2 VVG; |
▪ | jedoch keine Haftung bei (gesetzlichen oder vertraglichen) Risikoausschlüssen, z.B. Vorsatz, § 103 VVG (OLG Düsseldorf VersR 2003, 1248), gilt jedoch nur subjektiv für vorsätzlich Handelnden (nicht für abweichenden Halter bei vorsätzlich handelndem Fahrer, d.h. die Halterhaftung und -deckung bleiben bestehen). |
Rz. 277
In den beiden erstgenannten Fällen (Leistungsfreiheit im Innenverhältnis und Nachhaftung) gelten jedoch die folgenden Einschränkungen:
▪ | Haftung nur im Rahmen der Mindestversicherungssummen, § 117 Abs. 3 S. 1 VVG; |
▪ | in der Regel nur subsidiäre Haftung (Verweisungsprivileg gem. § 117 Abs. 3 S. 2 VVG: bei Ersatzmöglichkeit von einem anderen Schadensversicherer oder Sozialversicherungsträger), soweit Leistungsfreiheit (i.d.R. max. Höchstbeträge gem. KfzPflVV!); |
▪ | die Haftung besteht nur hinsichtlich des Direktanspruchs gegen den Versicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, d.h. der Versicherer muss stets mitverklagt werden! |
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