Rz. 220

In der Kaskoversicherung ist gem. § 12 Abs. 1 AKB bzw. A.2.1 AKB 2008 grundsätzlich die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Fahrzeugs oder seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile versichert. Zusätzlich mitversichert sind nach den bisherigen AKB die in der den AKB beigefügten Liste aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile. Die neuen AKB 2008 enthalten unter A.2.1.2 bis A.2.1.4 eine differenzierte Regelung der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile. Mitversichert sind gem. § 12 Abs. 2 AKB bzw. A.2.2.5 AKB 2008 Bruchschäden an der Verglasung. Die Ursache des Glasbruchs ist – auch in der Teilkaskoversicherung – irrelevant.

 

Rz. 221

 

Hinweis

Häufig wird in der Praxis übersehen, dass Glasschäden aufgrund eines Verkehrsunfalls auch in der Teilkaskoversicherung versichert sind. Dies sollte insbesondere auch bei einem Totalschaden berücksichtigt werden.

 

Rz. 222

Ferner sind mitversichert gem. § 12 Abs. 2 AKB bzw. A.2.2.6 AKB 2008 Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Eine besondere Regelung besteht für Reifenschäden gem. § 12 Abs. 3 AKB bzw. A.2.16.3 AKB 2008: Deren Beschädigung oder Zerstörung wird nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das zugleich weitere unter Versicherungsschutz fallende Schäden am Fahrzeug verursacht.

 

Merke

Isolierte Reifenschäden (z.B. durch Vandalismus mit einem Messer beschädigte Reifen) werden nicht ersetzt, wohl aber solche, die anlässlich eines Diebstahlversuchs neben weiteren versicherten Schäden entstehen.

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