Rz. 316
Gelegentlich übersehen wird, dass § 17 Abs. 7 ARB 94/2000/2008 (ähnlich § 20 Abs. 1 ARB 75) regelt, dass Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden können (dieses Abtretungsverbot ist wirksam, vgl. BGH VersR 2012, 230). Dieses Einverständnis wird regelmäßig nicht erteilt, sodass die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer auch nicht wirksam an den Anwalt abgetreten werden können.
Rz. 317
Merke
Damit besteht leider nicht die Möglichkeit des Anwalts, z.B. bei Gebührenstreitigkeiten selbst gegen den Rechtsschutzversicherer zu klagen. Der Anwalt hat lediglich die Wahl einer Freistellungsklage im Namen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer (aus dem Versicherungsvertrag) oder einer persönlichen Honorarklage gegen den Versicherungsnehmer als Mandanten (aus dem Anwaltsvertrag).
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