Rz. 239

Der Vandalismusschaden verlangt gem. § 12 Abs. 1 II f AKB bzw. A.2.3.3 AKB 2008 mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen. Betriebsfremd in diesem Sinne ist, wer das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt und mit dem Betrieb oder der Betreuung nichts zu tun hat. Die Beweislast dafür, dass der Täter nicht betriebsfremd ist, liegt beim Versicherer (BGH VersR 1997, 1095). Der Beweis lässt sich regelmäßig nur bei Überführung und Identifizierung des Täters führen. Für den Versicherungsnehmer genügt der Beweis des äußeren Bildes, welches auf eine mut- oder böswillige Handlung einer betriebsfremden Person schließen lässt.

 

Hinweis

Bei diesem Risiko sind auch durch mut- oder böswillige Handlungen verursachte Betriebsschäden etc. versichert.

 

Rz. 240

Auch hier ist durch A.2.3.3 AKB 2008 eine Konkretisierung des Risikos – vor allem eine mit Regelbeispielen versehene Definition der betriebsfremden Personen – erfolgt. Danach gilt: "Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z.B. Reparateur, Hotelangestellter) oder in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige)."

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