Rz. 344

Beim Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz gem. § 2 j aa ARB besteht dieses Problem nicht, da dort bezogen auf den Vorwurf einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit vorbehaltlos Rechtsschutz unabhängig vom Schuldvorwurf und vom Ausgang des Verfahrens gewährt wird, also auch im Falle rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes.

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