Rz. 364

Gem. § 5 Abs. 5 ARB "sorgt" der Rechtsschutzversicherer für

a) die Übersetzung schriftlicher Unterlagen bei einer Interessenwahrnehmung im Ausland und trägt die Kosten (nicht nach den ARB 75);
b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens im Falle einer erforderlichen Kaution bei Strafverfolgungsmaßnahmen (nach den ARB 75 nur bei Auslandsfällen).
 

Rz. 365

Die "Sorge" bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist, z.B. selbst ein Übersetzungsbüro zu beauftragen, um lediglich die Kosten erstattet zu erhalten. Vielmehr können die zu übersetzenden Dokumente an den Rechtsschutzversicherer übersandt werden, der sodann alles Weitere zu veranlassen hat. Bei der Gewährung eines Darlehens an einen Mitversicherten besteht der Rückzahlungsanspruch nur gegenüber diesem, nicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (OLG Köln zfs 1999, 490).

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