Rz. 302

Aus der rechtlich erfolgenden Leistung über das Dreieck folgt auch, dass eventuelle Rückzahlungsansprüche jeweils nur in dem betreffenden Rechtsverhältnis bestehen.

 

Beispiel

Bestehen aufgrund des Vorsatzvorbehaltes und geleisteter Honorarvorschüsse Rückzahlungsansprüche des Versicherers, beziehen diese sich ausschließlich auf den Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis). Demgegenüber bleibt der Honoraranspruch des Anwalts hiervon selbstverständlich unberührt. Folglich besteht ein Rückzahlungsanspruch des Rechtsschutzversicherers auch nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, der rechtlich betrachtet allein eine Leistung des Rechtsschutzversicherers erhalten hat (Freistellung von Honorarforderungen des Anwalts).

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