(1) Höchstbeträge nach der KfzPflVV

 

Rz. 100

Im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung darf die Leistungsfreiheit aufgrund einer Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall oder einer Gefahrerhöhung gemäß § 5 Abs. 3 KfzPflVV gegenüber dem Versicherungsnehmer und jeder mitversicherten Person in den AKB auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt werden, es sei denn, der unberechtigte Fahrer hat das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt. Dementsprechend sind auch regelmäßig die Regelungen in den AKB ausgestaltet (§ 2b Abs. 2 AKB bzw. D.3.3 AKB 2008).

 

Rz. 101

Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann somit auch bei einer Trunkenheitsfahrt (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 KfzPflVV) beim Versicherungsnehmer und/oder dem mitversicherten Fahrer maximal Regress bis zu je 5.000 EUR nehmen.

 

Rz. 102

 

Beachte

Beruft sich der Versicherer auf eine Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls wegen eines Verstoßes gegen die Verwendungsklausel, die Rennfahrerklausel oder die Trunkenheitsklausel, findet gem. § 117 Abs. 3 VVG die lediglich subsidiäre Haftung Anwendung, d.h. der Geschädigte muss vorrangig seine Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Eine Rückstufung hinsichtlich des Schadensfreiheitsrabatts in der Kaskoversicherung findet in diesen Fällen nicht statt (Tarifbestimmungen zu den bisherigen AKB bzw. I.4.1.2 e AKB 2008).

 

Rz. 103

Bei Obliegenheitsverletzungen nach dem Versicherungsfall kann gem. § 6 Abs. 1 KfzPflVV die Leistungsfreiheit des KH-Versicherers in den AKB auf höchstens 2.500 EUR beschränkt werden, bei besonders schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Verletzungen der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht auf höchstens 5.000 EUR (§ 6 Abs. 3 KfzPflVV). Auch hierzu finden sich in den AKB entsprechende Regelungen (§ 7 V Abs. 2 AKB bzw. E.6.3, E.6.4 AKB 2008). Die "normale Unfallflucht" (ohne Körperverletzung des Unfallgegners oder anderer Beteiligter) wird noch nicht als "besonders schwerwiegend" angesehen, sodass grundsätzlich der Höchstbetrag von 2.500 EUR zur Anwendung kommt. Eine besonders schwerwiegende Obliegenheitsverletzung (mit dem Höchstbetrag von 5.000 EUR) soll allerdings auch dann vorliegen, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht nur unerlaubt vom Unfallort entfernt, sondern im Nachhinein bestreitet, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben (OLG Frankfurt/Main VersR 2018, 477 = zfs 2018, 450).

(2) Höchstbeträge bei der Leistungskürzung

 

Rz. 104

Unterschiedlich gesehen wird, wie aufgrund der neuen Rechtslage damit umzugehen ist, wenn einerseits eine quotale Leistungskürzung vorzunehmen ist, andererseits jedoch die vorgenannten Höchstbeträge in der KH-Versicherung zu berücksichtigen sind.

 

Beispiel

Die Leistungshöhe beträgt ohne Kürzung 8.000 EUR. Es findet eine Regressbeschränkung in den AKB auf 5.000 EUR Anwendung. Eine Leistungskürzung ist entsprechend einer Quote von 50 % gerechtfertigt.

 

Rz. 105

Zur Ermittlung der letztlichen Regresshöhe werden die folgenden Auffassungen vertreten:

Mit der Begründung, dass dem Versicherungsnehmer durch die Regressbeschränkung schon genügend Vorteile zugute kämen und keine weitere Schutzbedürftigkeit vorläge, wird vertreten, dass eine Kürzung des maximalen Regressbetrages nicht in Betracht komme (Mergner, NZV 07, 385; Nugel, NZV 2008, 11, 15). Das Ergebnis wäre der volle Regress i.H.v. 5.000 EUR. Eine solche Einschränkung der Quotierung sieht allerdings § 28 VVG nicht vor, während der Gesetzgeber die Regelungen der KfzPflVV kannte. Diese Ansicht widerspricht daher der gesetzlichen Regelung.
Nach einer weiteren Auffassung ist die 50 %-ige Quote aus dem Höchstbetrag der Leistungsfreiheit von 5.000 EUR zu errechnen, sodass ein Regress in Höhe von 2.500 EUR möglich wäre. Auch die Quotenbildung aus dem Höchstbetrag des Regresses stimmt nicht mit dem Gesetz überein. Denn im Gesetz ist von der Kürzung der Leistung die Rede, nicht jedoch von der Kürzung des Höchstbetrages der Leistungsfreiheit.
Zutreffend ist damit die dritte Ansicht: Abgestellt wird auf die Höhe der Leistungspflicht in der KH-Versicherung, davon wird die Quote gebildet, die dann ggf. durch den Höchstbetrag gekappt wird (Maier/Stadler, AKB 2008, Rn 148; Nugel, Kürzungsquoten, § 1 Rn 67; Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, § 28 Rn 186; Franz, VersR 2008, 298, 305; Nugel/Wenker, NZV 2012, 463). Die Quote wird also mit 50 % aus 8.000 EUR errechnet, ergibt 4.000 EUR. Da der Betrag niedriger als die Regressbeschränkung ist, ist der Regress in Höhe von 4.000 EUR möglich. Läge die Leistungshöhe bei 12.000 EUR, sodass sich bei der Kürzungsquote von 50 % 6.000 EUR ergäben, würde der Regress durch den Höchstbetrag der Leistungsfreiheit auf 5.000 EUR beschränkt.

Der letztgenannten Auffassung (Quote vor Regress) folgt auch die Empfehlung Nr. 7 des Arbeitskreises IV des 46. Deutschen Verkehrsgerichtstags 2008.

(3) Höchstbetrag bei mehreren Obliegenheitsverletzungen

 

Rz. 106

Vor der VVG-Reform 2008 hatte der BGH die bis dahin in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung streitige Frage entschieden, wie mit den in den AKB vereinbarten Höchstbeträgen der Leistungsfreiheit umzugehen ist, wenn mehrere Obliegenheitsverletzungen begangen werde...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge