Rz. 299

Aus dem Dreiecksverhältnis folgt ferner, dass der Anwalt lediglich für seinen Mandanten tätig wird und sich dementsprechend auch die Honorarforderungen ausschließlich gegen den Versicherungsnehmer als Mandanten richten.

 

Merke

Auch die Kostenrechnung ist daher ausschließlich an den Mandanten (als Rechnungsempfänger) zu stellen und lediglich dem Rechtsschutzversicherer zur Freistellung zu übersenden. § 14 UStG verlangt ohnehin die Angabe des Leistungsempfängers in der Rechnung. Dies ist ausschließlich der Mandant.

 

Rz. 300

Dieses Vorgehen ermöglicht auch den im Hinblick auf die Buchführung einzig akzeptablen Umgang mit dem Fall, dass der Versicherungsnehmer persönlich einen Teil der Kosten zu tragen hat (z.B. Selbstbeteiligung oder Vorsteuerabzugsberechtigung):

Wenn die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer per Fax geführt wird (was ohnehin zu empfehlen ist), kann die Kostenrechnung problemlos dem Mandanten im Original überlassen werden, der das Original ohnehin im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung (auf ihn ausgestellt!) benötigt.
Sodann können Versicherer und Mandant ihren jeweiligen Anteil auf die gebührenrechtlich entstandenen Kosten zahlen, ohne dass verschiedene Rechnungen z.B. über die Selbstbeteiligung erstellt werden (umsatzsteuerrechtlich ohnehin sehr bedenklich wegen unterschiedlicher Rechnungsnummern und erneuten Mehrwertsteuerausweises trotz rechtlich ein und derselben Kostenforderung), um dann jeweils wieder umständlich bei mehreren Rechnungen die jeweils nicht gezahlten Anteile mit Gutschrift etc. ausbuchen zu müssen.
 

Rz. 301

 

Merke

Es wird gebührenrechtlich und steuerrechtlich sauber lediglich eine Rechnung über die gebührenrechtlich entstandenen Kosten erstellt. Diese wird dem Rechtsschutzversicherer per Fax übermittelt und dem Mandanten erforderlichenfalls (Vorsteuerabzugsberechtigung) im Original überlassen. Sodann zahlt jeder seinen Anteil, der rechtlich zutreffend auf die einheitliche Rechnung verbucht wird.

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