Rz. 423

Im Bereich der Kaskoversicherung besteht auch zunächst kein Deckungsschutz für die Abwicklung der Regulierung durch den Anwalt. Auch hier fehlt es (zunächst) an einem Streit (behaupteter Rechtsverstoß) mit dem Kaskoversicherer. Sobald sich allerdings die Regulierung verzögert (Untätigkeit genügt), unberechtigt Unterlagen (z.B. Reparaturrechnung o.Ä.) gefordert werden, ist ein Versicherungsfall gegeben, und ein Deckungsanspruch besteht.

 

Rz. 424

 

Hinweis

Hier besteht die Möglichkeit, dem rechtsschutzversicherten Mandanten zu empfehlen, die Vollkaskoschadenmeldung und -regulierung zunächst selbst vorzunehmen. Sobald es mit der Abwicklung "hakt" (sei es auch nur aufgrund einer Verzögerung bzw. Untätigkeit des Vollkaskoversicherers), kann sodann unter Darlegung des Versicherungsfalls bezogen auf die Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung eine Deckungszusage für die anwaltliche Tätigkeit eingeholt werden.

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