Rz. 98

Die (vollständige oder teilweise) Leistungsfreiheit tritt bei einer Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall nur dann ein, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat, § 28 Abs. 4 VVG.

 

Rz. 99

Das Erfordernis der Rechtsfolgenbelehrung bei der Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall galt bereits im Rahmen der bisherigen Relevanzrechtsprechung des BGH und ist nunmehr gesetzlich geregelt worden. Wie nach bisherigem Recht bleibt es dabei, dass das Belehrungserfordernis dann nicht gilt, wenn es nicht erfüllt werden kann, so bei den spontan zu erfüllenden Obliegenheiten (insbesondere Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

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