Rz. 230

Gem. § 12 Abs. 1 I c S. 1 AKB bzw. A.2.2.3 S. 1 AKB 2008 ist eine unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug versichert. Ein Sturm liegt gem. § 12 Abs. 1 I c S. 2 AKB bzw. A.2.2.3 S. 2 AKB 2008 bei einer Windstärke von mindestens 8 vor. Gem. § 12 Abs. 1 I c S. 3 AKB bzw. A.2.2.3 S. 3 AKB 2008 besteht auch Versicherungsschutz, wenn Gegenstände durch Naturgewalten auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Kein Versicherungsschutz besteht hingegen § 12 Abs. 1 I c S. 4 AKB bzw. A.2.2.3 S. 4 AKB 2008, wenn ein durch Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zum Schaden geführt hat.

 

Rz. 231

 

Hinweis

Allerdings besteht in der Vollkaskoversicherung auch in diesem Fall über das versicherte Risiko "Unfall" Versicherungsschutz.

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