Rz. 359
Gem. § 5 Abs. 1 e ARB hat der Rechtsschutzversicherer die Kosten von Verwaltungsverfahren zu tragen.
Hinweis
Dazu zählen auch die Gebühren und Auslagen des Bußgeldbescheides, was immer wieder übersehen wird. Auch der Mandant rechnet regelmäßig nicht damit und freut sich umso mehr, wenn ihm diese im Falle einer erforderlichen Rücknahme des Einspruchs vom Rechtsschutzversicherer erstattet werden.
Rz. 360
Nicht zu den vom Rechtsschutzversicherer zu tragenden Kosten zählen hingegen die Kosten des Sachverständigen einer MPU, weil der Sachverständige nicht von der Behörde herangezogen wird, sondern für den Antragsteller tätig wird.
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