Rz. 420

Schaltet sich der Anwalt in die Schadenmeldung und -abwicklung mit dem eigenen KH-Versicherer des Mandanten ein, so besteht für diese Tätigkeit (die gebührenrechtlich eine gesonderte versicherungsrechtliche Angelegenheit darstellt) zunächst ebenfalls keine Rechtsschutzdeckung. Insoweit fehlt es an einem Versicherungsfall bezogen auf die eigene KH-Versicherung des Mandanten. Denn zunächst besteht mit dieser kein Streit, sodass es an einem (zumindest behaupteten) Rechtsverstoß mangelt (vgl. Rdn 400 ff.).

 

Rz. 421

Erst dann, wenn es zu Streitigkeiten im Innenverhältnis kommt – z.B. Vorwurf von Obliegenheitsverletzungen, Versagung des Versicherungsschutzes in der KH-Versicherung, Geltendmachung von Regressansprüchen –, liegt ein Versicherungsfall und damit ein Deckungsanspruch gegenüber dem Rechtsschutzversicherer vor.

 

Rz. 422

Auch ein Streit bezogen auf den Verlust des Schadenfreiheitsrabattes wegen einer Überschreitung des Regulierungsermessens durch den eigenen KH-Versicherer wegen unvertretbarer Regulierung kann einen Versicherungsfall begründen. Da jedoch die Anforderungen sehr hoch sind (vgl. oben Rdn 278 ff.), bleiben die Erfolgsaussichten fraglich.

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