Rz. 261

Immer wieder wird es von Versicherern problematisiert, wenn der Versicherungsnehmer nicht sämtliche Originalschlüssel vorlegen kann oder sich an den vorgelegten Schlüsseln Kopierspuren finden.

 

Beispiel

Der Versicherungsnehmer verlangt Ersatz für die von ihm behauptete Entwendung seines Porsches 944. Den angeblichen Diebstahl hatte er bei der Polizei angezeigt und behauptet, er habe den Wagen auf einem bestimmten Parkplatz abgestellt und nach dem Besuch einer Gaststätte nicht mehr vorgefunden. Der Versicherungsnehmer kann nur zwei der drei ihm beim Erwerb des Fahrzeugs überlassenen Originalschlüssel vorlegen, das Fehlen des Schlüssels vermag er nicht zu erklären. Zeugen sind nicht vorhanden.

 

Rz. 262

Das Fehlen von Originalschlüsseln bzw. einer überzeugenden Erklärung hierfür lässt das "äußere Bild" nicht entfallen (BGH VersR 1995, 909; VersR 1997, 53). Es hat für sich gesehen keine ausreichende Aussagekraft, denn

bei Erwerb eines Gebrauchtwagens lässt sich ohnehin nicht feststellten, ob der Vorbesitzer dem Versicherungsnehmer sämtliche Schlüssel überlassen hat;
auch bei einem Neufahrzeug – insbesondere nach längerer Besitzdauer – können Schlüssel verloren gehen oder verlegt sein;
das gilt auch, wenn feststeht, dass ein Duplikat von einem Originalschlüssel gefertigt wurde (BGH VersR 1996, 1135);
das gilt selbst dann, wenn feststeht, dass das Fahrzeug mit einem Originalschlüssel weggefahren wurde (BGH VersR 1997, 102);
das gilt insbesondere auch dann, wenn der Versicherungsnehmer geltend macht, sein Fahrzeug sei vermutlich mit einem Fahrzeugschlüssel entwendet worden, den der Täter beim vorausgegangenen Wohnungseinbruch mitgenommen habe; in diesem Fall gehören Einbruchspuren nicht zum "äußeren Bild" (OLG Karlsruhe VersR 2019, 1282).

Derartige Umstände sind erst auf der zweiten Stufe (hinreichende Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung) relevant.

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