Rz. 174
Zu berücksichtigen sind bei der Feststellung der "Schwere des Verschuldens" des Versicherungsnehmers jedenfalls die folgenden drei Kriterien:
▪ | das objektive Gewicht der Pflichtverletzung (objektive Schwere des Verstoßes; Dauer des sorgfaltswidrigen Zustands; Schadenhöhe bezogen auf versicherte Rechtsgüter); |
▪ | Motive des Versicherungsnehmers für den Verstoß und sonstige subjektive Besonderheiten (Gleichgültigkeit gegenüber Sorgfaltspflichten, Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Versicherungsnehmers, "Augenblicksversagen"); |
▪ | Grad der für den Versicherungsnehmer subjektiv vorhersehbaren Ursächlichkeit des Verstoßes für die Folgen (Mitwirkung nicht vorhersehbarer weiterer Ursachen). |
Rz. 175
Keine Berücksichtigung finden grundsätzlich die folgenden Kriterien:
▪ | Verletzung weiterer, nicht im maßgeblichen Vertrag versicherter Rechtsgüter; |
▪ | Hinzutreten weiterer Ursachen für den Erfolg, die für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar waren; |
▪ | wirtschaftliche Verhältnisse des Versicherungsnehmers; |
▪ | bisheriger Versicherungsverlauf. |
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