Rz. 174

Zu berücksichtigen sind bei der Feststellung der "Schwere des Verschuldens" des Versicherungsnehmers jedenfalls die folgenden drei Kriterien:

das objektive Gewicht der Pflichtverletzung (objektive Schwere des Verstoßes; Dauer des sorgfaltswidrigen Zustands; Schadenhöhe bezogen auf versicherte Rechtsgüter);
Motive des Versicherungsnehmers für den Verstoß und sonstige subjektive Besonderheiten (Gleichgültigkeit gegenüber Sorgfaltspflichten, Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Versicherungsnehmers, "Augenblicksversagen");
Grad der für den Versicherungsnehmer subjektiv vorhersehbaren Ursächlichkeit des Verstoßes für die Folgen (Mitwirkung nicht vorhersehbarer weiterer Ursachen).
 

Rz. 175

Keine Berücksichtigung finden grundsätzlich die folgenden Kriterien:

Verletzung weiterer, nicht im maßgeblichen Vertrag versicherter Rechtsgüter;
Hinzutreten weiterer Ursachen für den Erfolg, die für den Versicherungsnehmer nicht vorhersehbar waren;
wirtschaftliche Verhältnisse des Versicherungsnehmers;
bisheriger Versicherungsverlauf.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge