Rz. 306

Der gesetzliche Forderungsübergang führt dazu, dass keine Aktivlegitimation des Versicherungsnehmers mehr hinsichtlich der auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Ansprüche besteht. Dies birgt stets das Risiko, dass der erstattungspflichtige Gegner bei der Geltendmachung vorgerichtlicher Anwaltskosten im Hauptsacheverfahren oder später im Kostenfestsetzungsverfahren die fehlende Aktivlegitimation rügt.

 

Rz. 307

 

Hinweis

Eine überzeugende Lösung dieses Problems besteht nicht. Zum Teil wird eine Berechtigung des Versicherungsnehmers gesehen, die Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend zu machen (z.B. OLG Köln JurBüro 1994, 688). Notfalls muss sich der Versicherungsnehmer mit einer Rückabtretung der Ansprüche durch den Versicherer behelfen. Da den Rechtsschutzversicherern das Problem bekannt ist und sie kein Interesse an einer Klagabweisung hinsichtlich der Kosten mangels Aktivlegitimation haben, sind sie hierzu in der Regel bereit.

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