Rz. 325

Beim Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 26 ARB ist eine Besonderheit betreffend die mitversicherten Kinder zu beachten.

 

Beispiel

Der 18-jährige, kurz vor dem Abitur stehende Sohn des Versicherungsnehmers mit Rechtsschutz nach § 26 ARB 94 wird mit seinem eigenen, auf ihn zugelassenen Pkw "geblitzt".

 

Rz. 326

Der Sohn erhält keinen Rechtsschutz, weil grundsätzlich gem. § 26 Abs. 2 b S. 2 ARB kein Rechtsschutz besteht für volljährige Kinder in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Erwerber, Fahrer, Mieter etc. von Fahrzeugen, sondern lediglich Rechtsschutz besteht für alle berechtigten Fahrer und Insassen eines auf den Versicherungsnehmer, den mitversicherten Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind zugelassenen oder durch diese gemieteten Kfz (§ 26 Abs. 2 c ARB).

 

Hinweis

Das bedeutet im obigen Beispiel, dass der volljährige Sohn Rechtsschutz erhalten würde, wenn er mit dem auf den minderjährigen Bruder zugelassenen Leichtkraftrad gefahren wäre.

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