Rz. 419

Korrespondiert der Anwalt mit dem Unfallgegner persönlich wegen dessen Ansprüchen und teilt ihm z.B. die Versicherungsdaten seines Mandanten mit, besteht auch für diese Tätigkeit (gebührenrechtlich gesondertes Mandat betreffend die vermeintlichen gegnerischen Ansprüche) keine Rechtsschutzdeckung, da die Abwehr von gesetzlichen Schadensersatzansprüchen in der Rechtsschutzversicherung nicht versichert ist (originäre Aufgabe der Haftpflichtversicherung, vgl. oben Rdn 278, 329).

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