Rz. 258

Zum Beweis des äußeren Bildes gehört typischerweise, dass der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt hat, an dem er es später – gegen seinen Willen – nicht wieder aufgefunden hat (BGH VersR 1995, 909; VersR 2002, 431; OLG Dresden zfs 2018, 635). Dieser "Minimalsachverhalt" ist grundsätzlich voll zu beweisen; eine Diebstahlanzeige bei der Polizei reicht hierfür nicht aus (BGH VersR 1993, 571; OLG Saarbrücken VersR 2020, 28). Vorrangig hat der Beweis mittels Zeugen zu erfolgen (BGH VersR 1997, 733). Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers ist bei der Möglichkeit des Beweises des äußeren Bildes durch Zeugen zunächst (auf der ersten Stufe) ohne Bedeutung (BGH VersR 1999, 1535).

 

Rz. 259

Nur bei Beweisnot kommt eine Parteianhörung des Versicherungsnehmers gem. § 141 ZPO in Betracht (BGH VersR 1991, 917; VersR 1996, 575). Im Rahmen des Beweises durch den Versicherungsnehmer selbst gilt zunächst eine Redlichkeitsvermutung. Diese kann erschüttert werden bei ernsthaften Zweifeln an der Redlichkeit aus feststehenden Umständen; bloße Verdachtsmomente reichen hierfür nicht aus (BGH VersR 1991, 917).

 

Rz. 260

Solche Umstände sind z.B.:

der Versicherungsnehmer war bereits in Schadenfälle mit betrügerischem Hintergrund verwickelt (OLG Koblenz r+s 1995, 205);
der Versicherungsnehmer hat Schadenbelege manipuliert (OLG Hamm VersR 1985, 382);
der Versicherungsnehmer macht Falschangaben über Vorschäden, Tatzeit, Fahrzeugschlüssel (z.B. BGH r+s 1996, 325).

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