Rz. 322

Grundsätzlich ist beim Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB zu beachten, dass das Fahrzeug nur dann versichert ist, wenn es auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Rechtsschutz bei das Kfz betreffenden Vertragsstreitigkeiten (z.B. Gewährleistung beim Fahrzeugkauf) besteht gem. § 21 Abs. 6 ARB jedoch bereits vor der Zulassung des Fahrzeugs auf den Versicherungsnehmer (anders ARB 75).

 

Tipp

Es empfiehlt sich, stets bereits bei der Mandatsaufnahme zu klären, auf wen das betroffene Fahrzeug zugelassen ist, und dies dem Rechtsschutzversicherer bei der Deckungsanfrage standardmäßig mitzuteilen. So lassen sich entsprechende Rückfragen vermeiden.

 

Rz. 323

Beim Verkehrs-Rechtsschutz gem. § 21 ARB wird zudem häufig übersehen, dass gem. § 21 Abs. 1 S. 2 ARB neben sämtlichen berechtigten Fahrern auch die Insassen des betreffenden Fahrzeugs versichert sind.

 

Rz. 324

 

Hinweis

Der Insasse erhält Rechtsschutz nicht nur für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beim Unfallgegner, sondern auch hinsichtlich des Direktanspruchs gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs, in dem er Insasse war (seit dem 1.8.2002 bestehende Halterhaftung gem. § 7 StVG für Insassen des eigenen Fahrzeugs). Lediglich die Geltendmachung gegen den Versicherungsnehmer oder weitere Mitversicherte der Rechtsschutzversicherung persönlich ist gem. § 3 Abs. 4a ARB ausgeschlossen, jedoch aufgrund des Direktanspruchs regelmäßig auch nicht erforderlich. Die Vollmacht sollte daher in diesen Fällen von vornherein auf die Geltendmachung gegen den Versicherer beschränkt werden, um keine Deckungsablehnungen durch den Rechtsschutzversicherer zu provozieren.

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