Rz. 304

Bei den regelmäßig übergehenden Ansprüchen handelt es sich z.B. um

Kostenerstattungsansprüche gegen den Prozessgegner oder die Staatskasse (auch materiell-rechtlich);
Rückerstattungsansprüche hinsichtlich nicht verbrauchter Gerichtskosten oder Gerichtsvollzieherkosten;
Rückerstattungsansprüche gegen den Anwalt aufgrund geleisteter Kostenvorschüsse;
Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt wegen fehlerhafter Prozessführung o.Ä. (OLG Köln r+s 1993, 382).
 

Rz. 305

Aufgrund des Forderungsübergangs geht auch die Pflicht des Rechtsanwalts zur Rechenschaftslegung bzw. Abrechnung gem. §§ 675, 666 BGB mit über, sodass – abgesehen von ohnehin bestehenden berufsrechtlichen Bedenken bei der Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen oder Anfragen nach dem Verbleib der Vorschüsse – bei geleisteten Vorschüssen gem. § 86 Abs. 1 VVG sogar ein Rechtsanspruch des Rechtsschutzversicherers auf Rechenschaftslegung besteht.

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