Rz. 255

So hat die Rechtsprechung ein Zwei-Stufen-Modell entwickelt (BGH VersR 1992, 999; VersR 1993, 571). Danach gilt:

1. Der Versicherungsnehmer muss auf der ersten Stufe lediglich einen Sachverhalt beweisen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Versicherungsfalls erschließen lässt.
2. Der Versicherer muss sodann Tatsachen beweisen, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Versicherungsfall vorgetäuscht ist.
 

Rz. 256

Nach dem Zwei-Stufen-Modell sind folglich für beide Seiten Beweiserleichterungen vorgesehen:

Der Versicherungsnehmer muss nur ein Minimum an Umständen beweisen, die auf eine Entwendung schließen lassen.
Der Versicherer muss nicht den vollen Gegenbeweis erbringen, sondern nur die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung.
 

Rz. 257

Die Beweisanforderungen an den Versicherer sind allerdings höher, da er die "erhebliche" Wahrscheinlichkeit (für die Vortäuschung) beweisen muss, während der Versicherungsnehmer lediglich die "hinreichende" Wahrscheinlichkeit (das äußere Bild) beweisen muss. Gelingt es dem Versicherer, auf der zweiten Stufe den Beweis der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalles zu erbringen, entfällt die Beweiserleichterung, und der Versicherungsnehmer muss den Vollbeweis erbringen, der ihm regelmäßig nicht gelingt.

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