Rz. 294

Soweit der Rechtsanwalt beim Rechtsschutzversicherer eine Deckungszusage einholt, tut er dies rechtlich lediglich im Deckungsverhältnis im Namen seines Mandanten als Versicherungsnehmer. Dementsprechend wird auch die Deckungszusage rechtlich lediglich gegenüber dem Versicherungsnehmer erteilt, welche der Rechtsanwalt (Wissenserklärungsvertreter) im Namen des Versicherungsnehmers entgegennimmt. Daraus folgt bereits, dass der Rechtsanwalt selbst aus der Deckungszusage keinerlei Rechte herleiten kann. Durch diese wird lediglich gegenüber dem Versicherungsnehmer bestätigt, Deckungsschutz zu gewähren und ihn von entsprechenden versicherten Kosten freizustellen.

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